Home
Börsentermine
Bremen
Rendsburg
Hamburg Wilhelmsburg
Hamburg Mitte
Anmeldung
Börsenordnung
Unsere Banner
Downloads
Partnerlinks
Kontakt-Formular
Impressum
Datenschutz

Börsenordnung

Die Börsenordnung wurde erlassen von: Bernd Schwabe, Schachtweg 1, 27313 Dörverden
Diese Börsenordnung gilt für die Reptilienbörse Rendsburg, Nordmarkhalle am 12.02.2012
für die Reptilienbörse Hamburg am  4.03.2012, Bürgerhaus Wilhemsburg, Mengestr. 20 , 21107 Hamburg
sowie f. die Reptilienbörse Bremen am 15.4.2012 Egon-Kähler-Str.31,28279 Bremen

Beginn der Veranstaltung : 10.00 bis 16.00 Uhr. ( Aussteller ab 7.00 Uhr)

1. Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile
Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus oder Flaschen temperiert
werden müssen.

2. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers
oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) verbracht werden. Sie müssen
artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle
Tier können kostenlos an der Information zur Aufbewahrung abgegeben werden.

3. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten
ersichtlich sein:
a) Name des Verkäufers
b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
c) Verbreitungsgebiet
d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage
1)
f) zu erwartende Endgröße
g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
i) Der Anhang [ "Deklaration" ] sollte verwendet werden, um eine ausreichende und
fehlerfreie Deklaration sicherzustellen

4. Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1
der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht
vermarktet werden.

5. Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich
sein

6. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine
andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden.
Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu
besprühen.

7. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser
ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere
nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.

8. Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer
Wasserschüssel ausgestattet sein.

9. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen
(gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom
10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten):
a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Sie
muss bei - Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 Fache der Kopf-Rumpf-Länge -
bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei
Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.

10.Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines
Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei
Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern. Ausnahme: Spiderlinge &
Landschildkröten

11.Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche
Tiere angeboten werden.

12.Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren
hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die
Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EVVO
338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung
von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die
Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der
Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.

13.Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den
Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97
und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein- Die Kennzeichnung muss
von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO
338/97 eingetragen worden sein.

14.Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der
Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen
Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2
BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch
einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.

15.Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten
artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten
Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für
diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im
Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten
Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente
(Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.

16.Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher
sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Unteren
Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

17.Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys
temmincki (Geierschildkröte)dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in
Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

18.Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und
mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine
Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.

19.Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt.

20.Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen

21.Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe
(ca. 70 cm) aufgestellt werden.

22.Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten,
Tränke und Futter zur Verfügung stehen.

23.Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss
so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und
Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren
die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss.

24.Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig
lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden
Mäusen- oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen
Defektzuchten ist strengstens verboten.

25.Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf und Tausch durch
Privatpersonen.

26.Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach §11
Abs.1 Satz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz sein und diese auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzeigen.

27.In den Börsenräumen besteht Rauchverbot.

28.Tiere. die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt auf
das Börsengelände.

29.Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtsperson sind gegenüber den Anbietern und
Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die
zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche
Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen.

30.Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder
Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen
dieses Veranstalter ausgeschlossen werden.

31.Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr nur mit
Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

32. Die Tiere müssen sich spätestens um 09.30 Uhr in den dafür vorgesehenen
Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren
Tieren das Börsengelände spätestens um 18.30 Uhr verlassen haben.

33. Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereitzuhalten, die er
dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

34. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Die
Adresse bzw. die Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (Rufbereitschaft) liegt
am Veranstaltungstag an der Information aus.

35. Es ist verboten, Giftschlangen einschließlich der Gattungen Dispholidus und
Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere zu
vermarkten.

36. Alle Anbieter müssen die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die
Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.

37. Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10.00 Uhr und endet um
16.00 Uhr.

38. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen
Schäden.

39. Wir bitten darum nicht mehr wie 70 % des Standes mit Wildfängen auszustellen.

40. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen.

41. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Börse ist das Standgeld zu bezahlen.
Ansonsten kann der Standplatz nicht garantiert werden.

42. Abfälle die durch den Verkauf entstehen , werden nicht durch die Veranstallter
beseitigt, sprich die Verkäufer/inen stellen sicher das Sie Ihren Verkaufsstand so
wieder verlassen wie Sie ihn vorgefunden haben.

43. Für Hunde ist der Zutritt der Hallen verboten.

44. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc, oder durch
Kleidungsstücken in der Veranstaltungshalle und auf dem dazugehörige
Gelände ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.
Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der Aussteller.

© Terrabörsen 2010-2011

 

Veranstalter: Bernd Schwabe , Schachtweg 1 27313 Dörverden Tel. 04231/928446

to Top of Page